FAQ

Nein. Giftabfälle sind Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung oder ihrer Eigenschaften (z. B. ätzend, giftig, explosiv) nicht über den normalen Hausmüll oder auf Deponien entsorgt werden dürfen. Ihre Entsorgung erfordert spezielle technische und organisatorische Massnahmen, um Gefährdungen für Mensch und Umwelt zu vermeiden. Die Schweiz hat eine fortschrittliche Abfallwirtschaft, die darauf abzielt diese Materialien sicher zu behandeln. Zu den häufigsten Sonderabfällen gehören:

  • Medikamente
  • Farben, Lacke und Verdünner
  • Pestizide und Unkrautvernichter
  • Batterien und Akkus
  • Reinigungsmittel
  • etc.

In der Schweiz gibt es mehrere Möglichkeiten, Sonderabfälle richtig zu entsorgen: Rückgabe bei Verkaufsstellen, Sonderabfallsammelstellen oder Recyclingzentren. Für grössere Mengen oder gewerbliche Abfälle gibt es spezialisierte Entsorgungsunternehmen. Die Eberhard Unternehmungen sind in diesem Arbeitsfeld nicht tätig. Welche Abfälle auf den Deponien angenommen werden dürfen, sind klar definiert und öffentlich ersichtlich in der VVEA (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung der Abfälle).
 

Ja, insofern eine Deponie des Typs C bis E nicht umgesetzt werden kann. Wird die Deponie abgelehnt, ist die Firma Zürcher Ziegelein AG dazu verpflichtet einen Gestaltungsplan umzusetzen. Alle Zu- und Abfuhren in diesem Rahmen erfolgen durch das Dorf per Lastwagen.  

Die Deponie (Typ C bis E) sieht ein optimiertes Verkehrskonzept über die Bahn vor. Der Grundsatzentscheid über die Anschlussgewährung an das Netz der SBB liegt bereits vor. Das Anliefern von Deponiematerial verursacht keinen Verkehr durch das Dorf. Die Zufahrt zur Deponie wird vom Langsamverkehr (Fussgänger, Radfahrer und nicht motorisierte Fortbewegungsmittel) vollständig entkoppelt und auch Schulwege werden nicht tangiert. Das genaue Verkehrskonzept finden Sie in den Präsentationen der Informationsanlässe. 

Gemäss VVEA dürfen Deponien nicht in einem überschwemmungs-, steinschlag-, rutschungs- oder besonders erosionsgefährdeten Gebiet liegen. Dieser Nachweis wird im Rahmen der geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Untersuchungen erbracht. Die Deponie muss langfristig stabil fundiert sein und darf nicht im verkarstungsfähigen Gebiet errichtet werden. Weiter wirkt die Deponie wie ein Schwamm, indem sie Regenwasser aufsaugt und kontrolliert entwässert. So können Erosionen minimiert werden, da das Wasser nicht über die Oberfläche abläuft und Material mit sich reisst. Das Wasser wird zurückgehalten und versickert langsam. Das stabilisiert die Deponie zusätzlich und schützt die umliegenden Gebiete vor Bodenabtrag und Hangrutschen.

Die Gemeinde ist Grundeigentümerin eines Teils des künftigen Deponieareals. Damit eine private Unternehmung auf diesem Grundstück eine Deponie planen, errichten und betreiben darf braucht es einen Vertrag welcher die Bedingungen regelt. Über diesen Dienstbarkeitsvertrag muss abgestimmt werden. Diese vertragliche Grundlage gehört zu den ersten generellen Grundvoraussetzungen. Es ist wichtig, dass die Grundeigentümerschaft sich grundsätzlich hinter ein Deponieprojekt stellen kann und somit eine Planungssicherheit geschaffen wird. Die Dienstbarkeit ist keine Garantie, dass die Deponie gebaut werden kann. Die detaillierte Erarbeitung des Deponieprojektes inkl. Beurteilung seiner Auswirkungen auf die Umwelt und einer umfangreichen hydrogeologischen Untersuchung ist notwendig und erfolgt im Zuge des kantonalen Gestaltungsplanverfahrens. Nach der Zustimmung zum Dienstbarkeitsvertrag kann mit diesem Verfahren und den Detailabklärungen begonnen werden. In den nachgelagerten Verfahren (Gestaltungsplan und Baubewilligung) hat die Gemeinde (Behörde, Gemeinderat) die Möglichkeit am Verfahren mitzuarbeiten. Diese umfangreichen Abklärungen verursachen Kosten im 6-bis 7-stelligen Bereich. Für die Investoren ist es deshalb wichtig, mit dem Vertrag eine erste Planungssicherheit zu haben. Die Gemeinde (Behörde) erteilt auch abschliessend die Baubewilligung zum Projekt. Für die Erarbeitung des Projektes wird eine Begleitgruppe einberufen. Auch aus Sicht der Aufwandoptimierung der Behörden muss grünes Licht seitens der Bevölkerung gegeben sein, bevor kommunale und kantonale Behörden sich mit dem detaillierten Projekt befassen. 

Beim Gelände der aktuellen Lehmgrube handelt es sich um ein Betriebsareal und Privatgrundstück, welches heute bereits nicht öffentlich zugänglich ist. Der umliegende Wald inkl. Vita Parcour und Wegnetz bleibt auch mit einem Deponieprojekt weiterhin zugänglich und wird auch nicht durch Transporte tangiert. Die Erhaltung der bisherigen Durchwegung ist eine Rahmenbedingung, welche die Gemeinde gefordert hat. Das Deponieprojekt verändert die aktuelle Situation somit nicht.